Aktivitäten der Moscheen während des Monats Ramadan
Dieses Communiqué wurde in Zusammenarbeit mit den aufgeführten Dachverbänden erstellt und von der Imam-Kommission geprüft und gutgeheissen.
Der Bundesrat hat über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus berichtet und inden Erläuterungen zur Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 17. April 2020, heisst es unter anderem:
„Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nicht erlaubt.“
Was dies für unsere Religionspraxis während des Monats Ramadan bedeutet, wird im Nachfolgenden erläutert. Der erste Fastentag ist gemäss Berechnungen am Freitag, 24. April 2020.
Wir möchten nochmals betonen und darauf hinweisen, dass die Gesundheit und der Schutz des Menschen in seiner Ganzheit im Vordergrund stehen. In Anbetracht dieser Tatsache möchten wir folgende Empfehlungen abgeben.
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